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AGB´s
ALLGEMEINE VERKAUFS - & GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma
Strobl-Schaul Ilonka
Reitplatz - Stall & Heimtierbedarf & Dienstleistungen
Frauendoden 13
92366 Hohenfels
USt-IDNr.: DE217570085
Fassung 02/2008
0. Geltendes Recht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) beziehen sich auf deutsches Recht, welches bei jedem Geschäftsabschluss gilt!
In keinem Fall soll in diesen AGB´s deutsches Recht in irgend einer Weise eingeschränkt oder verändert werden, sollte dies dennoch geschehen ist betreffender Paragraf ungültig!
Es ist in unserem Interesse, dass unsere Kunden zufrieden sind, deshalb werden wir versuchen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und unsere Kunden zufrieden zu stellen.
I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch
zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des
Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen,
insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und
sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen,
Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie
Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht
ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes und der Umverpackungen,
in Farbe und Oberflächenbeschaffenheit im Vergleich von Mustern,
Probe- und Vorlieferungen sind zulässig.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes
vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die
Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück,
wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei
zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
Nach Eingang einer Schriftlichen und unterzeichneten Bestellung
( in Ausnahmen auch mündlicher oder telefonischer Bestellung )
ist der Rechnungsbetrag im Voraus zu bezahlen! Nur in besondern
Fällen gilt:
Rechnungen sind fällig jeweils ab Liefertermin oder Abholung
innerhalb 10 Werktagen netto, abzüglich im Angebot schriftlich
vereinbarter Rabatte. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen
so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur
Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 8 Tage nach
Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer
Mahnung bedarf.
1. Barzahlungen können nur auf eigene Gefahr per Post, oder
direkt vor Ort in Unserer Geschäftsstelle vorgenommen werden.
Bei Abholung in unserem Lager ist keine Barzahlung möglich auch
bei Auslieferung durch eine Spedition nicht, die Fahrer sind
nicht berechtigt Geld anzunehmen!
2. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sind jeweils
sofort fällig und netto zahlbar.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug,
sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe
von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle
unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung
gemäß Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem
berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme
ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der
Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der
Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den
Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen
Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im
Zeitpunkt der Skontierung voraus, soweit schriftlich nichts
anderes Vereinbart ist!
IV. Lieferung / Abholung
1. Die Lieferung / Abholung der Ware ist erst nach Eingang des
Rechnungsbetrages auf unserem Konto möglich und erfolgt
innerhalb 1-3 Wochen danach. Lieferfristen und -termine sind
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat.
2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige
Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese
Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die
Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so
kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff.
V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass
die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4
bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie
dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung
der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in
Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von
der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht
selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte
muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Für die Ware Tragen wir bis zur Ankunft dieser beim Kunden
auch bei unversicherter Fracht das Risiko laut § 474 BGB; das
Risiko geht nicht auf den Käufer über!. Pflicht und Kosten der
Entladung gehen zu Lasten des Käufers, es denn es ist die
Lieferung mit Abladung gesondert vereinbart. Bei Abholung trägt
der Käufer das Risiko und die Pflichten für den Fachgerechten
Transport.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10
% der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte
Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages
nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können,
soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im
Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen,
sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII. Haftung für Mängel
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache
liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der
Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach
Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom
Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm
nur das Minderungsrecht zu.
2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen
wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis
zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort
als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden
ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem
vertragsgemäßen Gebrauch.
3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem
Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt,
kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden).
VIII. Umtausch
1. Umtausch ist nur möglich innerhalb von 14 Tagen nach erhalt der Ware auf eigene Rechnung, der bei Mängeln, insoweit der Mangel bewiesen ist und auch als solcher anerkannt werden kann! Wird nicht die richtige Ware geliefert, so müssen wir die Rückfracht bezahlen insofern der Käufer mit der Abholung einverstanden ist und am vereinbarten Termin den Zugang inkl. das Betreten der Lagerstätte und des Geländes auf der die Ware sich befindet ermöglicht und erlaubt. Ist der Zugang ( auch Zufahrt mit großem LKW ) nicht möglich oder verwehrt so ist der Umtausch nicht möglich. Evtl. anfallende Kosten, sowie erwartete Gewinne der Spedition, die den Abholungsauftrag hat werden in Rechnung gestellt. Ware die umgetauscht wird, ist vom Käufer auf zu laden.
2. Der Käufer hat sorge zutragen, dass eine Beladung am vereinbarten Abholtermin erfolgt, kosten für zusätzlichen Arbeitsaufwand oder gar Personal werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Keine Umtauschgründe sind Matrialbeschaffenheit und Rutschfestigkeit, zumal Proben der Ware angefordert werden können. Die Rutschfestigkeit wurde durch den TÜV zertifiziert und festgelegt. Die entsprechenden Unterlagen können jederzeit von uns angefordert werden ( am besten vor dem Kauf !!! ) Eine Abweichung der Farbe und der Maße der Ware, vor allem der Höhe sind keine Umtausch gründe, da diese geringfügig variabel sind.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden
bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch
für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit
wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast
bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach
Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich
vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie
die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den
Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht
erneut zu laufen.
X. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor;
sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere
Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen
Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen
geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns
Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die
Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir -
ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein -
berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer
verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb.
Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer
Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem
Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter
Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen maßgebend.
28.03.2008
Großbissendorf